Wie lässt sich das Eigenheim steuerfrei vererben?
Der Jahreswechsel ist eine gute Gelegenheit, familiäre Angelegenheiten zu ordnen. Bei erbrechtlichen Gestaltungen wird es schnell komplex, denn neben familiären Aspekten sind auch steuerliche Überlegungen zu berücksichtigen.
Das Erbschaftsteuerrecht ist eine Dauerbaustelle des deutschen Gesetzgebers. So wird womöglich auch die neue Bundesregierung wieder Änderungen vornehmen. Das kann gegebenenfalls eine Überprüfung vorhandener Nachlassregelungen, die auch das Eigenheim betreffen, erforderlich machen.
Häufig setzen sich Ehegatten gegenseitig als Erben ein (Berliner Testament). Dadurch soll sichergestellt werden, dass der überlebende Ehegatte wirtschaftlich versorgt ist. Auch der Verbleib im gemeinsamen Eigenheim ist so in der Regel gewährleistet. Bei Ehegatten mit Kindern werden diese im Berliner Testament häufig als Schlusserben eingesetzt.
Dies kann jedoch nachteilig sein, wenn größeres Vermögen vorhanden ist. In diesem Fall wird das Vermögen des erstversterbenden Ehegatten gegebenenfalls zweimal der Erbschaftsteuer unterworfen. Zugleich müssen die Kinder beim zweiten Erbfall (Übergang des Gesamtvermögens beider Ehegatten nach dem Tod des zuletzt Verstorbenen) unter Umständen ein höheres Vermögen mit einem höheren Steuersatz versteuern, erhalten aber nur einmal den persönlichen Freibetrag.
Nachlass auf die Nachkommen aufteilen
Insbesondere bei größeren Vermögen sollte daher geprüft werden, ob der Nachlass auf Ehegatten und Nachkommen (zum Beispiel Kinder, Enkel) aufgeteilt werden kann. So können Kindern zum Beispiel Geldvermächtnisse (in Höhe des persönlichen Freibetrags) zugewendet werden, die zwar beim Tod des erstversterbenden Ehegatten anfallen, aber erst später fällig werden. Das selbstgenutzte Eigenheim kann so steuerfrei den Besitzer wechseln. Allerdings kommt eine Erbschaftsteuerbefreiung nur dann in Betracht, wenn der Erbe die Immobilie mindestens zehn Jahre lang selbst nutzt.
Teilweise Übertragung zu Lebzeiten
Eine Alternative ist die (teilweise) Übertragung schon zu Lebzeiten bei gleichzeitiger Sicherstellung der Versorgung des Ehegatten durch die Vereinbarung von Nutzungsrechten (zum Beispiel durch ein Wohnrecht am Familienheim). Hier ist allerdings zu beachten, dass das Familienheim grundsätzlich nur dann beim Erben steuerbefreit ist, wenn dieser die Wohnung auch tatsächlich selbst nutzt (maßgeblich ist der Lebensmittelpunkt). Diese Voraussetzung ist jedoch bei Kindern regelmäßig nicht erfüllt, wenn dem überlebenden Ehegatten ein (lebenslanges) Wohnrecht eingeräumt wird. Insbesondere in Erbfällen, in denen der persönliche Freibetrag (Kinder: 400.000 Euro) voraussichtlich ausgeschöpft wird, sollte daher geprüft werden, ob der Erbe die Wohnung auch tatsächlich nutzen, das heißt beziehen kann.
Ausgleichszahlungen an Miterben
Bei mehreren Erben muss der nutzende Erbe alleiniger Eigentümer der Wohnung sein. Dies kann durch eine testamentarische Teilungsanordnung bzw. durch eine entsprechende Erbauseinandersetzung erreicht werden. Die (vollständige) „Übertragung der Steuerbefreiung“ ist dabei allerdings nur möglich, wenn das übrige verfügbare geerbte Vermögen so hoch ist, dass der Erbe daraus die Ausgleichszahlungen an die Miterben bestreiten und so das alleinige Eigentum an der Wohnung erwerben kann.
Nachteilig ist diese Regelung bei Erbengemeinschaften, wenn der Nachlass ausschließlich aus einem Familienheim besteht oder das übrige verfügbare Vermögen nicht für den Erwerb der anderen Miteigentumsanteile ausreicht. Dann kommt eine Steuerbefreiung für die Familienwohnung nur anteilig – entsprechend der Erbquote des die Wohnung nutzenden Erben – in Betracht.
Gastautor Dr. Marc-Oliver Lux ist Geschäftsführer der Dr. Lux & Präuner GmbH & Co. KG in München. Weitere Beiträge von ihm und anderen Vermögensverwaltern finden Sie auf www.v-check.de.
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