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    Einkommen & Vermögen | 24.11.2021 Drucken

    Fünf Irrtümer bei Ehe und Testament

    Wie sieht die Vermögensverteilung ab der Hochzeit aus? Was erbe ich von meinem Ehepartner im Todesfall? Die meisten Deutschen haben falsche Vorstellungen, wenn es um die Themen Ehe und Testament geht.

    Wenn sich mein Mann von mir scheiden lässt, habe ich als Ehefrau einen Unterhaltsanspruch, oder? Tatsächlich hat der Ex-Partner aber nur dann Unterhaltsansprüche, wenn es dafür besondere Gründe gibt wie die Betreuung der eigenen Kinder unter drei Jahren.

    5 Irrtümer bei Ehe und Testament

    Viele Eheleute wissen nicht genau, welche gesetzlichen Regelungen bei Scheidung, Krankheits- oder Todesfall bestehen. Wer sich bei der Altersvorsorge zum Beispiel auf seinen Ehepartner verlässt, auf den kann ein böses Erwachen im Ruhestand lauern. Darauf macht die psychologische Beraterin und Mediatorin Stefanie van Dawen auf einer Veranstaltung vom FPSB Ende vergangener Woche aufmerksam. Anne Connelly, Gründerin des Karrierenetzwerkes Fondsfrauen und des Finanzportals herMoney moderierte den Workshop, der sich speziell an Frauen und deren Finanzplanung richtete. Van Dawen klärte in ihrem Vortrag über die fünf gängigsten Mythen unter Eheleuten auf.

    Mythos 1: „Wir sind verheiratet, deshalb gehört uns alles gemeinsam.“

    Es ist ein häufiger Irrglaube, dass das Vermögen bei einer Trennung oder Scheidung unter den Eheleuten zu gleichen Teilen gesplittet wird. Wenn kein Ehevertrag besteht, gilt bis zur Hochzeit ein getrennter Güterstand, anschließend eine sogenannte Zugewinngemeinschaft. Nur was in der Ehe an Vermögen und Besitz hinzukommt, kann im Anschluss aufgeteilt werden. Auf das Auto des Partners, dass bereits vor der Hochzeit erworben wurde, hätte der andere beispielsweise keinen Anspruch. Zudem bedeutet eine Aufteilung nach der Scheidung nicht automatisch eine 50:50 Verteilung, vor allem nicht bei Schenkungen und Erbschaften während des Ehelebens. Es muss zunächst ermittelt werden, wie sich das Vermögen über die Ehe hinweg entwi­ckelte und welche Pflichtanteile bestehen.

    Mythos 2: „Wenn wir verheiratet sind, ist es egal, auf welches Konto das Geld geht.“

    Falsch! Im Krankheitsfall oder bei einer Trennung ist es durchaus sehr entscheidend, auf welchen Namen die gemeinsamen Konten laufen. Das gilt auch innerhalb einer Ehe. Der wirtschaftlich Berechtigte ist nicht der gefühlte Berechtigte. Es empfiehlt sich bereits vorab, Verfügungsvollmachten und Zugriffsrechte schriftlich festzulegen, damit die Haftung im Ernstfall eindeutig geklärt ist. Gehört das Haus tatsächlich beiden Eheleuten oder steht nur ein Hausbesitzer im Grundbuch? Wurde das Haus vor oder nach der Hochzeit erworben?

    Mythos 3: „Mein Ehepartner verdient gut. Da bin ich mit abgesichert.“

    Bei einer harmonischen Ehe ist dem durchaus so, jedoch nicht, wenn es auf eine Trennung hinausläuft. Ehefrauen sind oft unwissend darüber, dass für sie nach einer Scheidung mitunter kein Unterhaltsanspruch besteht. Diesen gibt es nur in Ausnahmefällen, wenn dem geringer verdienenden Ehepartner keine Arbeit mehr zugemutet werden kann oder kleine Kinder unter drei Jahren betreut werden müssen. Sind die Kinder älter, wird zumindest eine Teilzeitbeschäftigung vorausgesetzt. Van Dawen erlebt in ihrer Mediatortätigkeit meist eine Blockadehaltung zwischen den Geschiedenen. Deshalb ist es sinnvoll, Vermögensverteilungen und Ausgleichszahlungen noch während des Ehelebens anzusprechen und im besten Fall schriftlich festzuhalten. Vielen Paaren sei dies aber zu unromantisch.

    Mythos 4: „Wir brauchen kein Testament. Ich als Ehepartner erbe sowieso alles.“

    Nein! Wenn kein Testament besteht, erbt der Ehepartner nicht automatisch alles. Wenn das Paar keine Kinder hat, erhalten die Eltern des Verstorbenen einen Pflichtanteil von 25 Prozent. Sind die Eltern ebenso bereits verstorben, wird eine Erbengemeinschaft ermittelt. Das kann im schlimmsten Fall einen jahrelangen Prozess bedeuten. Bei eigenen Kindern haben diese einen Anspruch auf das Erbe. Das wird besonders problematisch, wenn es sich um Sachwerte, zum Beispiel das Eigenheim, handelt. Der verbleibende Ehepartner müsste dann den Erben den Pflichtanteil auszahlen. Van Dawen hat bereits öfter den Fall erlebt, dass das eigene Haus plötzlich zu einem Viertel den Schwiegereltern gehörte.

    Ein Testament kann langwierige Erbprozesse verhindern. Dazu genügt bereits ein handschriftlich verfasster Dreizeiler, dass der Ehepartner im Todesfall alles erben soll. Auch ein Notar wird hierfür nicht benötigt. Der Pflichtanteil der Schwiegereltern oder der Kinder bleibt damit zwar bestehen, aber es können sich zumindest keine Erbgemeinschaften bilden.

    Mythos 5: „Wenn ich krank werde, regeln meine Kinder und mein Ehepartner alles für mich.“

    Wer entscheidet im Ernstfall über mich, wenn medizinische Entscheidungen anstehen und ich selbst nicht mehr handlungsfähig bin? Gibt es Vollmachten? Van Dawen möchte hierbei neben der rechtlichen vor allem auf den psychologischen Aspekt aufmerksam machen. Möchte ich meinen Kindern tatsächlich zumuten, Entscheidungen über Leben und Tod von Mama oder Papa treffen zu müssen? Die Bevollmächtigten sollten vorab in die Entscheidung mit einbezogen werden. Will mein Partner eine solche Verantwortung für mich tragen? Soll sich die Vollmacht geteilt werden und wer hätte im Streitfall die Oberhand? Eine gute Möglichkeit ist zudem eine Patientenverfügung. Hier hält der Ehepartner selbst fest, wie im Ernstfall mit ihm verfahren wird. Eine kostenlose Vorsorgemappe mit Vorlagen zum Ausfüllen finden Sie auf der Website des Deutschen Instituts für Altersvorsorge.

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