Das Finanzgericht Münster entschied kürzlich, dass eine vor Altersrentenbeginn endende Berufsunfähigkeitsrente nicht entsprechend einer Basisrente zum größten Teil, sondern mit weit weniger als der Hälfte zu versteuern ist.
Sie ist wie bei sonstigen (Renten-)Einkünften nur mit dem geringen Ertragsanteil steuerlich als Einkommen zu erfassen. Das Finanzamt hingegen hatte sich wiederholt auf die inhaltlich unzutreffende elektronische Übermittlung des Lebensversicherers berufen.
Nur der Ertragsanteil ist zu versteuern
„Endet eine BU-Zusatz-Versicherung planmäßig vor dem Beginn der nicht unmittelbar anschließenden Altersrente, so ist sie nicht wie eine (Basis-)Altersrente höher zu versteuern, sondern nur mit dem niedrigen Ertragsanteil. Ihr Beitrag kann dann auch nicht großteils als Sonderausgabe geltend gemacht werden. Dies gilt auch, wenn durch einen Fehler des Versicherers der Beitrag der BUZ doch als Sonderausgabe dem Finanzamt gemeldet und steuerlich begünstigt wurde“, erklären Fiala und Schramm.
Falsche Übermittlung führte zu höherer Steuer
„Auf den ersten Fehler – falsche Meldung zum Sonderausgabenabzug – setzte der Versicherer einen zweiten Fehler beim Rentenbezug drauf, nämlich die Meldung, die BU-Rente sei wie eine Basisrente und damit höher zu versteuern. Dem erteilte erst das Finanzgericht auf Einspruch des Versicherten eine Absage und bestätigte, dass nur ein Bruchteil zu versteuern ist, nämlich der sogenannte Ertragsanteil.“
Es erscheine glaubhaft, dass der Versicherer sich wegen der Falschmeldung zur Prämienzahlung nun auch noch befleißigt sah, als untauglichen „Reparaturversuch“ eine neuerliche Falschmeldung zur BU-Rentenzahlung abzusetzen. Offenbar könne sich der Versicherungsnehmer bzw. Steuerpflichtige weder auf die EDV-Meldungen des Versicherers noch auf die Behandlung bei der Steuerveranlagung verlassen.
Falsche Rentenbesteuerung auch bei der Basisrente?
Es werde sich daher in vielen Fällen lohnen, die Voraussetzungen für die Besteuerung der Basisrenten zu überprüfen. „Wenn die strengen steuerlichen Voraussetzungen zum Sonderausgabenabzug nicht vorliegen, ist alles nur mit dem niedrigen Ertragsanteil zu versteuern, auch wenn der Versicherer fälschlich die Beiträge als Sonderausgaben gemeldet hatte und sie jahrelang zu hohen Steuervorteilen geführt haben“, schreiben Fiala und Schramm.
Details im Einzelvertrag entscheiden
Die Begründung der Experten für eine solche Überprüfung: Zertifiziert wird bei der Basis-Rente nur das Produkt. Das heißt jedoch nicht, dass der jeweilige Einzelvertrag zum vollen Sonderausgabenabzug berechtigt ist. So kann es beispielsweise vorkommen, dass im Todesfall eine Kapitalauszahlung an Bezugsberechtigte oder Hinterbliebene vorgesehen wurde. Der Vertrag ist unter Umständen übertragbar oder vererblich gestaltet, die Rente beginnt zu früh oder kann sinken, oder es ist der falsche Versicherungsnehmer oder Beitragszahler vereinbart.
(FG Münster, Urteil vom 30.01.2018, Az. 5 K 3324/16 E)