Kapitalverlust durch Insolvenz – und nun?
Aktienanlage birgt neben den enormen Chancen immer auch Risiken bis hin zum Totalausfall. Selbst DAX-Unternehmen können im Konkurs enden, wie das Beispiel Wirecard gerade zeigt. Was aber stellen Anleger mit den Verlusten an, die aus der Insolvenz einer Aktiengesellschaft entstehen?
Es bleibt am Ende noch die Hoffnung, dass diese Verluste die Steuerlast auf Gewinne an anderer Stelle mindern. Doch bei Verlusten aus Aktienanlagen sind die Spielräume eng.
Sie dürfen nur mit Gewinnen aus Aktien verrechnet werden. Außerdem galt bis vor kurzem, dass der Verlust aus einer Veräußerung stammen muss. Das ist aber bei einer Insolvenz oft gerade nicht der Fall, weil Anleger in der Hoffnung auf bessere Zeiten ausharrten oder der Konkurs überraschend kam. In diesem Fall weigerte sich das Finanzamt, eine Verrechnung zuzulassen. Schließlich habe sich der Anleger nicht durch Verkauf von den Aktien getrennt.
Urteil verbessert Lage von Aktionären
Doch seit dem vergangenen Jahr ist diese Begründung obsolet. In einem Urteil erkannte das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (Az: 2 K 1952/16) einen Verlust nach der Ausbuchung wertlos gewordener Aktien an. Ein Anleger besaß in seinem Depot 10.000 Aktien, die er für 5.400 Euro erworben hatte. Rund ein Jahr nach dem Kauf teilte ihm die Bank mit, dass diese Aktien inzwischen wertlos waren. Da keine Verbesserung abzusehen war, buchte die Bank diese Papiere anschließend als wertlos aus.
Finanzamt kam mit Ablehnung nicht durch
Der Anleger wollte den Verlust steuerlich geltend machen. Sein Finanzamt verweigerte jedoch die Anerkennung dieser Verluste. Begründung: Dafür hätten sie ihren Besitzer wechseln müssen. Das Finanzgericht entschied jedoch anders. Die Ausbuchung der wertlosen Aktien aus dem Depot müsse wie eine ausbleibende Rückzahlung behandelt werden. Damit stellte das Gericht einen Bezug zu Paragraf 20 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes her, wonach Einlösung, Rückzahlung oder verdeckte Einlage in eine Kapitalgesellschaft als Veräußerung zu betrachten sind.
Auch der Ausfall einer Kapitalforderung ist ein Verlust
Darüber hinaus verwies es auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes. Diese beruht auf der Einführung der Abgeltungssteuer, mit der sämtliche Wertveränderungen von Kapitalanlagen in privatem Besitz steuerlich erfasst werden sollten. Schlussfolgerung des BFH aus dieser veränderten Lage: Dann muss auch der endgültige Ausfall einer Kapitalforderung zu steuerlichen Verlusten führen. Dabei spielt es dann auch keine Rolle, ob zu null verkauft wurde oder mangels Käufer der Inhaber auf seinem Wertpapier sitzenblieb.
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