Was ändert sich im Jahr 2021?
Das kommende Jahr bringt gesetzliche Änderungen mit sich, auch in den Bereichen Altersvorsorge und Versicherung. Der Finanzdienstleister MLP hat einen Überblick zusammengestellt.
Für etwa 90 Prozent der Steuerzahler entfällt der Solidaritätszuschlag ab Januar 2021 vollständig, für weitere rund 6,5 Prozent teilweise.
Das sorgt insbesondere bei kleineren und mittleren Einkommen für mehr Nettoeinkünfte. Die direkte Umwandlung dieser freiwerdenden Liquidität zugunsten der betrieblichen Vorsorge bietet nach Meinung von Ralf Raube, Bereichsvorstand betriebliche Vorsorge bei MLP, eine gute Möglichkeit, um die eigenfinanzierte Altersversorgung zu stärken.
Im Januar steht auch wie gewöhnlich eine Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze (BBG) an. Diese Grenze ist der maximale Bruttolohnbetrag, der bei der Bestimmung der gesetzlichen Rentenversicherungsbeiträge angesetzt wird. Für den Teil des Bruttogehalts, der darüber hinausgeht, fällt kein Beitrag an. Nach aktuellem Stand erhöht sich die BBG 2021 auf 85.200/80.400 Euro (West/Ost).
Mehr Spielraum für die Betriebsrente
Das wirkt sich auch direkt auf die betriebliche Altersversorgung aus. Arbeitnehmer können bis zu acht Prozent der jeweils aktuellen BBG steuerfrei und vier Prozent sozialabgabenfrei zur Investition in eine Direktversicherung, Pensionskasse oder einen Pensionsfonds nutzen. Damit erhöhen sich 2021 der steuerfreie Anteil von 552 auf 568 Euro im Monat und der maximale sozialabgabenfreie Anteil von 276 auf 284 Euro. Der steuer- und sozialabgabenfreie Förderbetrag lässt sich noch erweitern, vorausgesetzt der Arbeitgeber bietet ergänzend eine Unterstützungskasse oder eine Direktzusage an. Steuerfrei ist das sogar unbegrenzt möglich.
Höherer Sonderausgabenabzug für Basisrente
Als Sonderausgaben können Basis-Rentenbeiträge gemeinsam mit den Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung vom zu versteuernden Einkommen abgezogen werden. Ab Januar 2021 erhöht sich der mögliche Betrag dafür auf voraussichtlich 25.787 Euro (bzw. 51.574 Euro bei Verheirateten). Davon sind 92 Prozent ansetzbar. Zum Vergleich: im Vorjahr waren es erst 90 Prozent. Von den maximal geförderten Beiträgen von 25.787 Euro können danach 23.724 Euro steuerlich angesetzt werden (Verheiratete: 47.448 Euro bei Beiträgen von 51.574 Euro).
Rentenzuschlag für Geringverdiener, aber mit Verzögerung
Die neu eingeführte Grundrente für Geringverdiener wertet die Altersrente von Neu- und Bestandsrentnern in Deutschland auf. Die Grundrente erhalten Rentner, die mindestens 33 Jahre an Grundrentenzeiten vorweisen können – also beispielsweise Zeiten mit Pflichtbeiträgen aus Berufstätigkeit, Kindererziehungs- und Pflegezeiten sowie Zeiten mit Leistungsbezug wegen Krankheit. Eine weitere Voraussetzung ist, dass der Verdienst bezogen auf das gesamte Berufsleben im Durchschnitt zwischen 30 und 80 Prozent des Durchschnittsverdienstes in Deutschland betragen hat.
Der Zuschlag wird individuell berechnet und beträgt im Schnitt 75 Euro brutto im Monat. Maximal möglich sind 418 Euro. Zudem findet eine Einkommensprüfung statt. Beantragt werden muss die Grundrente nicht. Sie wird als Bestandteil der gesetzlichen Rente automatisch berechnet und ausgezahlt. Allerdings ist mit den ersten Auszahlungen frühestens zur Jahresmitte zu rechnen. Für viele wird es noch länger dauern. Die Zahlung erfolgt dann rückwirkend zum Januar 2021.
Käufer zahlt nur noch die Hälfte der Maklerkosten
Wer ein Einfamilienhaus oder eine Wohnung kauft, muss ab Mitte Dezember nur noch maximal die Hälfte der Maklerkosten zahlen. Damit ist es künftig nicht mehr möglich, dass Verkäufer die volle Maklerprovision auf den Käufer abwälzen. Der Immobilienkäufer muss seinen Anteil an der Provision auch erst dann zahlen, wenn der Verkäufer seine eigene Zahlung nachgewiesen hat. Beauftragen beide Vertragsseiten einvernehmlich einen Makler, werden die Kosten für diesen nach dem neuen Gesetzesbeschluss automatisch geteilt. Neu ist auch, dass ein Maklervertrag künftig schriftlich festgehalten werden muss, also beispielsweise per E-Mail. Eine mündliche Absprache reicht dafür nicht mehr aus.
Aufgestockte Wohnungsbauprämie
Zum neuen Jahr gibt es eine verbesserte Wohnungsbauprämie. Die Förderung selbst sowie die Einkommensgrenzen steigen ab 2021 deutlich an. Somit profitieren künftig deutlich mehr Menschen von der staatlichen Prämie. Der maximal zulagenbegünstigte Sparbetrag steigt für Alleinstehende von 512 auf 700 Euro pro Jahr, bei Paaren erhöht sich dieser von 1.024 auf 1.400 Euro. Dieser Sparbetrag wird ab dem kommenden Jahr mit einem Zuschuss in Höhe von 10 Prozent gefördert (aktuell: 8,8 Prozent). Auch die Einkommensgrenzen verschieben sich deutlich nach oben: Alleinstehende haben dann bis zu einem zu versteuernden Einkommen von 35.000 Euro das Recht auf den Zuschuss, bei Ehepaaren liegt die Grenze bei 70.000 (aktuell: 25.600 bzw. 51.200 Euro).
Längere Frist fürs Baukindergeld
Die Frist für das Baukindergeld wird um drei Monate bis zum 31. März 2021 verlängert. Wer zwischen dem 1. Januar 2018 und dem 31. März 2021 einen Kaufvertrag unterzeichnet, eine Baugenehmigung erhalten hat oder der frühestmögliche Baubeginn seines – nach dem jeweiligen Landesbaurecht – nicht genehmigungspflichtigen Vorhabens in diesen Zeitraum fällt, kann einen Antrag stellen. Bisher war dies nur bis zum 31. Dezember 2020 möglich.
Veränderte Grenzen für die Krankenversicherung
Im Rahmen der jährlichen Anpassung steigt das maximale Einkommen, das bei der Erhebung der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) gilt, von 56.250 Euro auf 58.050 Euro. Wer bereits mehr verdient, ist von der Anhebung voll betroffen – für diese GKV-Versicherten steigt der eigene Beitrag. Auch der durchschnittliche Zusatzbeitrag zur GKV wird sich ändern: Dieser steigt um 0,2 Prozentpunkte auf 1,3 Prozent.
Gesetzlich krankenversicherte Angestellte, die sich fortan privat krankenversichern wollen, müssen im Jahr 2021 ein Jahresbruttoeinkommen von mindestens 64.350 Euro (vorher: 62.550 Euro) verdienen. Für privat Krankenversicherte gibt es außerdem gute Neuigkeiten: Der maximale Arbeitgeberzuschuss steigt durch die Erhöhung der Sozialversicherungswerte von monatlich 367,97 Euro auf 379,74 Euro.
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