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    Gesetzliche Rente

    Auf Generationen gebaut: So zahlen die Jungen für die Alten.

    Gesetzliche Rente | 22.11.2021 Drucken

    Störfall am Ende des Arbeitslebens

    Die Zwangsabrechnung von Arbeitszeit-Wertguthaben bringt die Planungen arbeitswilliger Rentnerinnen und Rentner durcheinander. Es gibt gute Gründe, das zu ändern, auch in Anbetracht der erhöhten Hinzuverdienstgrenze.

    Keiner wird gern zum Störfall. Auf Ablehnung zu stoßen, ist eine tiefsitzende menschliche Angst. Gegen Ende des Berufslebens stehen manche Beschäftigte jedoch vor genau dieser Frage: Störfall werden oder früher als gewünscht aufhören zu arbeiten? Betroffen sind diejenigen, die durch Wertguthaben vorgesorgt haben.

    Wertguthaben, das sind auf einem besonderen Arbeitszeitkonto angesparte Teile des Gehalts, die in einer meist späteren Freistellungsphase im Leben ausgezahlt, versteuert und zur Sozialversicherung verbeitragt werden. Es gibt keine Verpflichtung für Arbeitgeber, ein solches Langzeit-Arbeitszeitkonto anzubieten. Sind solche Konten vorhanden, dienen sie am häufigsten für die Finanzierung eines vorzeitigen Ruhestandes. Zum Ende des Berufslebens lassen sich Beschäftigte damit von der Arbeit freistellen und leben bis zum formalen Rentenbeginn von ihrem Wertguthaben. So erkauft sich ein Arbeitnehmer im Ergebnis einen Vorruhestand mit vorherigem Verzicht auf Gehalt statt mit lebenslangen Rentenabschlägen.

    Rentenferne Berufstätige überschätzen Frührente

    Auslöser des Konflikts zwischen Störfall und Vorruhestand ist die Überlegung, bis zu welchem Alter man gerne arbeiten würde. Studien dazu zeigen: Je älter die Befragten, desto länger möchten sie arbeiten. Im Schnitt überschätzen rentenferne Berufstätige ihre spätere Präferenz, in Frührente zu gehen. Das Phänomen ist keine Momentaufnahme der heutigen Generation. Hasselhorn erwähnt in einem von der Deutschen Rentenversicherung Ende 2020 veröffentlichten Fachaufsatz[1], über den das DIA unlängst berichtete, vier weitere Untersuchungen seit 1980, die eine entsprechende Unterschätzung des gewünschten Renten-Eintrittsalters nahelegen.

    Für die meisten Formen der Altersvorsorge ist die Planänderung mit zeitlicher Verschiebung des Vorruhestands kein Problem. Die gesetzliche Rente beginnt ohnehin erst, wenn man sie beantragt. Ein späterer Beginn erhöht die Rente. Betriebliche und private Altersvorsorge sind in der Regel so ausgestaltet, dass daraus zu beziehende Renten zumindest bis zur Regelaltersgrenze nach hinten verschoben werden können. Lediglich bei Wertguthaben gibt es damit ein Problem.  

    Abbau bis zur Regelaltersgrenze vorgeschrieben

    Damit das Wertguthaben erst in der Verwendungsphase, also im Vorruhestand, besteuert und mit Sozialversicherungsbeiträgen belegt wird, muss es bis zur Regelaltersgrenze gänzlich abgebaut werden können. Das ist eine Vorgabe der Finanzverwaltung und der Sozialversicherung. Der auszuzahlende Bruttobetrag in der Freistellungsphase darf dabei maximal um 30 Prozent vom durchschnittlichen monatlichen Arbeitsentgelt der letzten zwölf Monate vor der Freistellung abweichen. Sollte die vollständige Verwendung nicht mehr möglich sein, muss zu Lasten des Wertguthabens eine sogenannte Störfallabrechnung vorgenommen werden. Dabei werden die Steuern und Sozialabgaben nacherhoben.

    Werfen wir zur Verdeutlichung einen Blick auf die 63jährige Margret Bariton, die 4.000 Euro brutto im Monat verdient. Sie hatte vor elf Jahren angefangen mit der Einbringung von Überstunden, Bonus- und Sonderzahlungen in ihr Langzeit-Arbeitszeitkonto. Ihre Regelaltersrente würde mit 66 Jahren im Februar 2024 beginnen. Mittlerweile hat sie 130.000 Euro als Wertguthaben angespart, zuzüglich der darauf anfallenden Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung.

    Wunsch kollidiert mit Wirklichkeit

    Frau Baritons Wunsch: Noch bis zum 65. Geburtstag weiterarbeiten, zumindest in Teilzeit, anschließend das noch verfügbare Wertguthaben verbrauchen, erst danach die gesetzliche Altersrente beziehen – dann mit Zuschlägen. Das ist jedoch nicht möglich. Stattdessen rechnet ihre Personalabteilung so: 130.000 Euro, geteilt durch das um 30 Prozent erhöhte Durchschnittsgehalt der letzten zwölf Monate (4.000 Euro + 30 Prozent = 5.200 Euro), ergibt 25. Das ist die Zahl der Monate vor der Regelaltersgrenze, in der Frau Bariton das Wertguthaben noch komplett verbrauchen muss.  Im Fall von Frau Bariton bedeutet das: Wenn sie den Störfall vermeiden möchte, muss sie spätestens im Dezember 2021 ihren Ausstand geben. Anschließend wäre das Bruttogehalt zwei Jahre und einen Monat um 30 Prozent höher als bisher. Ab Februar 2024 würde sie eine Regelaltersrente ohne Zuschläge beziehen, die erheblich niedriger sein wird als das Gehalt zuvor. Nichts von dem möchte die Mitarbeiterin.

    Beschwichtigungen überzeugen nicht

    Die Personalabteilung versucht zu beruhigen. „Wir wünschten, Sie würden noch bis 2024 in Teilzeit weiterarbeiten. ‚Störfallabrechnung‘, das hört sich schlimmer an, als es ist. Wir addieren in Zukunft jeden Monat nur den Betrag als Störfall auf Ihrer Gehaltsabrechnung, der nicht mehr bis zu Ihrem 66. Geburtstag abgebaut werden kann. Der steuerliche Nachteil ist da nicht groß.“ Dennoch hat die Mitarbeiterin beim Gedanken daran ein schlechtes Gefühl. Monatlich als Störfall auf der Abrechnung zu stehen, klingt nicht nur abschreckend. Es widerspricht auch dem Wunsch nach Glättung des Einkommens beim Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand. Durch die Steuerprogression ist meist auch netto unterm Strich ein Verlust damit verbunden.

    Mehr Freiheiten beim Einsatz des Wertguthabens

    Es würde besser in die Zeit passen, ein Wertguthaben auch nach der Regelaltersgrenze einsetzen zu können, um damit bis zur entsprechenden Altersgrenze ohne Störfall weiterarbeiten zu können. Im Rahmen der Corona-Maßnahmen wurde die Hinzuverdienstmöglichkeit für berufstätige Frührentner erheblich ausgeweitet, damit diese ihren tatsächlichen Ruhestand möglichst nach hinten schieben – zum Wohle der Gesellschaft. Statt 6.300 Euro kann man in 2021 bis zu 46.060 Euro hinzuverdienen, ohne dass die vorzeitige Rente gekürzt wird. Für 2022 hat der Gesetzgeber diese Regelung in der vergangenen Woche verlängert.

    Keine Motivation zu längerer Lebensarbeitszeit

    Für durch Wertguthaben zum Vorruhestand „Verdonnerte“ änderte sich dagegen weiterhin nichts. Es wäre maßnahmenkonform gewesen, wenn auch die Verschiebung der Auszahlungsphase von Langzeit-Arbeitszeitkonten auf Monate unmittelbar nach der Regelaltersgrenze nicht mehr zum Störfall geführt hätte, wenn dadurch das Weiterarbeiten vor der Regelaltersgrenze induziert wird. Die Pflicht, bei zu hoher Vorsorge auf dem Langzeit-Arbeitszeitkonto den Störfall ausrufen zu müssen, motiviert Mitarbeitende mit Wertguthaben nicht dazu, lebenslänger zu arbeiten. Sie gehen stattdessen vor Erreichen der Regelaltersgrenze in den Ruhestand, nur um den Störfall zu vermeiden. Sie hätten aber gerne weitergearbeitet.

    Geringe Kosten für die Solidargemeinschaft

    Die Kosten einer Regelanpassung zugunsten ruhestandsnaher Beschäftigter mit Wertguthaben wären für die Solidargemeinschaft der Sozialversicherten niedriger als bei der Hochsetzung der Hinzuverdienstgrenze, da die Subvention in Höhe der weiterzuzahlenden Frührente entfällt. Je nach Ausgestaltung und Sichtweise belaufen sich die Kosten vereinfacht derzeit bis zu drei Prozentpunkte vom entgangenen Beitrag der Nutznießer. Das setzt sich zusammen aus 2,4 Prozentpunkten Arbeitslosenversicherung und 0,6 Prozentpunkten Krankenversicherung, die nach Erreichen der Regelaltersgrenze beim zu verbeitragenden Wertguthaben entfallen würden. Wenn der Gesetzgeber das anders abwägt, lässt sich der Nachteil unkompliziert ausmerzen. Ohne ins Detail zu gehen: Indem für verwendetes Wertguthaben unabhängig vom Alter die Beiträge gemäß der vom Arbeitgeber ohnehin in der Aufbauphase zu erfassenden ersparten Bemessung zur Sozialversicherung („SV-Luft“) fällig werden.

    Verbot hat keine Stütze im Gesetz

    Ansonsten braucht es zu einer solchen Verlängerung des Arbeitsanreizes nicht einmal eine Gesetzesinitiative. Es braucht nur Politiker, die zuhören und die Rente mit ihrer Anreizwirkung verstehen. Aus Sicht von Sven Beste, Mitglied des Vorstandes der Arbeitsgemeinschaft Zeitwertkonten e.V., findet sich für ein generelles Verbot, Wertguthaben nach Erreichen der Regelaltersgrenze im Rahmen eines bestehenden Beschäftigungsverhältnisses zu entsparen, ohnehin keine Stütze im Gesetz. Allerdings ist die derzeitige Handhabung, die ein längeres Arbeiten ohne Störfall nicht zulässt, aus Sicht des Verfassers auch nicht offensichtlich falsch.

    Das zugrundeliegende Gesetz, aus denen Finanzverwaltung und Sozialversicherung die Ausrufung des Störfalls ableiten, wurde im Jahr 2008 beschlossen. Das Augenmerk bei der Flexibilisierung des Vorruhestandes galt damals eher dessen Ausweitung als Verkürzung. Sechs bzw. acht Jahre später wurden das RV-Leistungsverbesserungsgesetz sowie das Flexirentengesetz verabschiedet. Seitdem können Beschäftigte und Arbeitgeber unter anderem die Beendigung des Arbeitsverhältnisses über das Erreichen der Regelaltersgrenze hinausschieben – gegebenenfalls auch mehrfach. In den jeweiligen Gesetzesbegründungen besaßen Frühverrentungsanreize eine klar negative Konnotierung.

    Flexiblere Übergänge in die Rentenphase

    Als endgültig überkommen kann die Auslegung pro Störfall seit dem dritten Bericht der Bundesregierung zur Anhebung der Regelaltersgrenze vom 29. 11. 2018 angesehen werden: „Arbeitszeitwünsche […] hängen weniger vom Alter, als vielmehr vom konkreten Arbeitsumfang und der individuellen Lebenssituation ab. […] Durch das im Jahr 2017 in Kraft getretene ‚Flexirentengesetz‘ wurden weitere Möglichkeiten des Übergangs vom Arbeitsleben in den Ruhestand geschaffen, indem das flexible Arbeiten bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze erleichtert und gefördert sowie das Weiterarbeiten über die Regelaltersgrenze hinaus attraktiver gemacht wird. […] Für die Altersübergangsphase können auch Wertguthaben genutzt werden. […] Damit ermöglichen Wertguthaben den Beschäftigten mehr Flexibilität und Freiraum in ihrer gesamten Erwerbsbiografie.“

    Die von der Bundesregierung eingesetzte „Kommission Verlässlicher Generationenvertrag“ bestätigte den Bedarf mit ihrem Bericht im März 2020: „Darüber hinaus sollten die Übergänge vom Erwerbsleben in den Ruhestand noch stärker auf dieses Ziel [der Steigerung der Erwerbsbeteiligung von Älteren – Anm. d. Verf.] hin ausgerichtet werden, etwa durch beschäftigungsfördernde Modifikation der Altersteilzeit.“

    Rechtssicherheit wäre einfach zu schaffen

    Dem Sicherheitsbedürfnis betroffener Beschäftigter mit Wertguthaben, Arbeitgeber und Betriebsprüfer hinsichtlich der (Nicht)Auslösung des Störfalls bei Verschiebung des Vorruhestandes kann einfacher als vermutet entsprochen werden. Der sich nach der Bundestagswahl neu zu konstituierende Ausschuss für Arbeit und Soziales kann einen gesetzlichen Klarstellungsbedarf zurückweisen mit der Begründung, dass eine Verwendung von Wertguthaben nach der Regelaltersgrenze aus seiner Sicht auch heute schon möglich sei. Auch eine Expertise des wissenschaftlichen Dienstes des Bundestages könnte der Vermeidung des Störfalls den Weg bereiten. Darauf aufsetzend würden Sozialversicherungsträger und Finanzverwaltung ihre entsprechenden Rechtsanweisungen modifizieren.

    Diese Verbesserung ist zeitgemäß und als Schaffung von Rechtssicherheit unkompliziert umzusetzen. Der Grund, dass es dazu (spätestens seit dem Bericht der Bundesregierung zur Anhebung der Regelaltersgrenze im November 2018) nicht längst gekommen ist, steht schon weiter oben. Es braucht Politiker, die zuhören und die Rente mit ihrer Anreizwirkung verstehen.

    [1] Zeitschrift Deutsche Rentenversicherung 4/2020; Prof. Dr. med. Hans Martin Hasselhorn, Wuppertal; Wie lange wollen und können Erwerbstätige in Deutschland arbeiten?


    Gastautor Andreas Irion ist gerichtlich zugelassener Rentenberater mit Know-how bei Wertguthaben und anderen Vorsorgemodellen für Best-Ager. Sein Twitter-Handle @Rente_istSicher positioniert Wertschätzung für die gesetzliche Rente als wichtigste und grundsätzlich inflationssichere Altersvorsorge. Er ist stellvertretender Vorstand im Bundesverband der Rentenberater.

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