Können Rentenabschläge, die bei einem vorgezogenen Rentenbeginn vorgenommen werden, durch einmalige Sonderzahlungen ausgeglichen werden?
Ein Beispiel: Ein Rentner in den alten Bundesländern bekommt bei planmäßigem Rentenbezug 1.000 Euro Rente. Er möchte zwei Jahre vorzeitig seine Altersrente beziehen. Das ergibt einen Abschlag von 7,2 Prozent (24 x 0,3 Prozent) beziehungsweise 72 Euro. Um diese Minderung auszugleichen, muss er 17.280 Euro in die Rentenversicherung einzahlen.
Spätere Erstattung ist nicht möglich
Was passiert, wenn die Rente dann doch nicht vorzeitig bezogen wird? Dann erhöht sich die Rente entsprechend. Eine spätere Erstattung ist nicht möglich. Versicherte, die trotz erfolgter Zahlung von Beiträgen zum Ausgleich von Rentenabschlägen nicht vorzeitig in Rente gehen, erhalten eine entsprechend der gezahlten Beiträge erhöhte Rente. Eine Erstattung der Ausgleichszahlung ist nicht möglich. Allerdings machen bislang nur äußerst wenige von der Möglichkeit Gebrauch, Rentenabschläge durch Sonderzahlungen auszugleichen. Im Jahr 2014 gab es gerade einmal 967 Fälle.