Wer in seinem Erwerbsleben zu wenige Rentenbeiträge gezahlt und damit keinen Rentenanspruch erworben hat, kann sich das eingezahlte Geld erstatten lassen.
Versicherte, die insgesamt weniger als 60 Monatsbeiträge in die Rentenversicherung eingezahlt haben, erfüllen nicht die Voraussetzungen für eine spätere Rentenzahlung.
Waren Beamte beispielsweise zunächst als Angestellte bei ihrem Dienstherrn tätig, können sie eine Erstattung der geleisteten Arbeitnehmerbeiträge zur Rentenversicherung beantragen. Bedingung: die Übernahme ins Beamtenverhältnis erfolgte innerhalb von fünf Jahren nach Anstellung. Steuerlich ist in diesen Fällen allerdings noch nicht alles geklärt. Derzeit wird letztinstanzlich geprüft, ob die erstatteten Beiträge zu versteuern sind oder ob der Sonderausgabenabzug des aktuellen Jahres zu mindern ist. Auch eine Korrektur von Steuerbescheiden vergangener Jahre wäre möglich. Alternativ kann der Neu-Beamte einen Anspruch in der Gesetzlichen Rentenversicherung bestehen lassen. Er kommt dann zur späteren Pension hinzu.
Rückläufige Tendenz bei der Erstattung
Im Jahr 2017 nutzten laut Bundesregierung 16.101 Versicherte diese Möglichkeit. Das geht aus einer kürzlich veröffentlichten Antwort des zuständigen Ministeriums auf eine Kleine Anfrage der AfD-Fraktion hervor. Aktuellere Daten lagen dazu noch nicht vor. Damit nahm gegenüber 2016 die Zahl an Rückerstattungen um etwa 350 Fälle ab. Noch deutlicher ist der Rückgang innerhalb einer Dekade. 2007 gab es mit 30.984 Fällen noch fast doppelt so viele Anträge. Die meisten Erstattungen seit der Wiedervereinigung erfolgten im Jahr 2001.