Erwerbsminderungsrenten – seltener psychisch bedingt
Jahrelang stieg die Zahl neu bewilligter Erwerbsminderungsrenten aufgrund psychischer Störungen. Doch 2019 sank die Zahl dieser Fälle gegenüber dem Vorjahr erstmals wieder.
Aktuelle Daten der Rentenversicherung zeigen, dass psychische Störungen auch 2019 die Hauptursache für neu bewilligte Erwerbsminderungsrenten (EM-Renten) waren.
Dennoch ging die Zahl neuer psychisch bedingter EM-Renten um rund sechs Prozent gegenüber dem Vorjahr zurück. Wurden 2018 noch rund 71.700 durch Depressionen, Burn-Out oder andere psychische Beschwerden ausgelöste Frührenten bewilligt, waren es 2019 rund 67.300. Damit fiel der Anteil psychisch begründeter Erwerbsminderungsrenten von 42,7 Prozent auf 41,1 Prozent. Dennoch gab es in den vergangenen 15 Jahren einen deutlichen Anstieg zu verzeichnen. 2005 war nur etwa jede dritte EM-Rente psychisch begründet.
Parallel zur Entwicklung bei den Erwerbsminderungsrenten nahm zwischen 2005 und 2016 auch die Zahl der Krankheitstage deutlich zu, die auf psychische Störungen zurückzuführen sind. Das dokumentieren Angaben der Bundesregierung. Während Arbeitnehmer 2005 aufgrund psychischer Diagnosen insgesamt 44,5 Millionen Arbeitstage fehlten, stieg dieser Wert nach Erhebungen der Krankenkassenverbände sowie der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) im Jahr 2016 schon auf mehr als 109 Millionen Arbeitstage an. Damit hatte sich diese Zahl innerhalb von nur elf Jahren mehr als verdoppelt. Erst ab 2017 setzte wieder ein leichter Rückgang ein. So fehlten Beschäftigte im Jahr 2018 aufgrund psychischer Probleme in der Summe an etwa 90 Millionen Arbeitstagen.
Zahl der Grundsicherungsempfänger stieg
Laut aktuellen Zahlen des Statistischen Bundesamts (Destatis) bezogen mit Stand Dezember 2020 insgesamt knapp 1,1 Millionen Personen Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII). Damit wuchs die Zahl anspruchsberechtigter Leistungsempfänger gegenüber dem Vorjahr um knapp 14.000 Personen beziehungsweise um 1,3 Prozent. Erfasst werden dabei alle erwachsenen Leistungsbezieher, die dauerhaft voll erwerbsgemindert sind oder diejenigen, die die Altersgrenze nach § 41 Absatz 2 SGB XII erreicht haben und ihren Lebensunterhalt nicht aus Einkommen beziehungsweise Kapitalvermögen bestreiten können.
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