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    Einkommen & Vermögen | 8.7.2022 Drucken

    Steuerstress bei Auslandsdepot vermeiden

    Gerade in politischen und wirtschaftlichen Krisenzeiten kann es sinnvoll sein, Konten und Depots im Ausland zu führen. Damit lassen sich Risiken diversifizieren.

    Allerdings entsteht dabei ein nicht zu unterschätzender Aufwand, um alles steuerlich sauber zu handhaben. Einfacher geht das mit einem Auslandsdepot im Rahmen einer steuerfreien Investmentpolice.

    Ausland

    Hohe Inflationsraten und gefährlich hohe Staatsverschuldung im Euroraum können ein guter Grund sein, weshalb vorsichtige Anleger darüber nachdenken, ein Konto oder Wertpapierdepot im Ausland zu führen. Der Finanzplatz Schweiz gilt zum Beispiel vielen als Synonym für Sicherheit und liegt vor der Haustür. Kein Wunder, dass auch viele deutsche Vermögensverwalter mit Kundendepots bei eidgenössischen Instituten arbeiten. Allerdings hat das eine Kehrseite – der Aufwand bei der Steuererklärung ist oft sehr hoch. Schließlich gilt: wer in Deutschland lebt, muss seine Einkünfte auch in Deutschland versteuern.

    Anleger muss sich um die Steuer kümmern

    Bei einer deutschen Bank funktioniert das ganz einfach. Die Bank zieht die Abgeltungsteuer automatisch ab. Egal, ob Sie als Privatanleger selbst in Fonds und ETF anlegen oder einen Vermögensverwalter als Profi eingeschaltet haben. In Steuersachen übernimmt die deutsche Depotbank die Arbeit. Anders ist das in der Regel bei Schweizer Depotbanken. Sie führen im Normalfall keine Steuern selbstständig an den deutschen Fiskus ab. Das heißt, der Depotinhaber muss sich selbst darum kümmern, sonst droht ungewollt Steuerhinterziehung. Anzugeben sind die ausländischen Erträge in der Einkommensteuererklärung, laufende Zinsen und Dividenden ebenso wie Kursgewinne oder Verluste bei Veräußerung von Wertpapieren. Aber das ist noch nicht alles, denn je nach Anlage wird es komplizierter.

    Spekulationsfrist bei Fremdwährungen

    Viele Länder belasten Dividenden und Zinsen direkt mit einer Quellensteuer von bis zu 35 Prozent, die deutsche Abgeltungsteuer greift aber trotzdem. Um nicht mehrfach Steuern zu zahlen, lässt sich – falls ein Doppelbesteuerungsabkommen wie mit der Schweiz vorliegt – ein Teil der bereits gezahlten Steuern auf die deutsche Steuer anrechnen. Für Dividenden von Schweizer Aktien etwa können 15 Prozent der Schweizer Quellensteuer angerechnet werden. Die verbleibenden 20 Prozent muss der Anleger sich jedoch bei der eidgenössischen Steuerverwaltung holen und dieser Aufwand mit Tax-Voucher, Wohnsitzbestätigung und Antragstellung ist mühsam. Zudem heißt es bei Devisen im Auslandsdepot extra aufpassen, denn hier gilt die einjährige Spekulationsfrist zwischen Anschaffung und Verkauf. Der deutsche Fiskus betrachtet aber zum Beispiel den Kauf einer Schweizer Franken-Anleihe von einem Fremdwährungskonto als Verkauf von ausländischen Devisen. Das gilt im Übrigen auch für Fremdwährungskonten bei deutschen Instituten. Ob jeder Anleger die Spekulationsfrist beim Depotmanagement auf dem Schirm hat, ist fraglich.

    Pflegeleichte Investmentpolice

    Das alles lässt sich aber viel einfacher gestalten. Wer ein Auslandsdepot im Rahmen einer Investmentpolice führt, erspart sich nicht nur den Verwaltungsaufwand, sondern ganz legal Zahlungen an den deutschen Fiskus. Dabei kann sowohl die Hilfe eines vertrauten deutschen Vermögensverwalters genutzt als auch auf bekannte Schweizer Adressen gesetzt werden. Der große Vorteil: Für den Privatanleger gelten in Deutschland nur die Steuerregeln der übergeordneten Police – und die ist während der Laufzeit ertragsteuerfrei. Was in dem untergeordneten Depot des Vertragsrahmens passiert, spielt steuerlich für den Inhaber alles keine Rolle mehr, egal ob Aktien, Anleihen, Fonds, ETF, Devisen… Selbst die Rückholung ausländischer Quellensteuer übernimmt in vielen Fällen die Versicherungsgesellschaft. Das Auslandsdepot wird so für den Privatanleger und einen ihn unterstützenden Vermögensverwalter denkbar pflegeleicht.

    Vorteil im Erbfall

    Für den deutschen Fiskus wird die Police erst zum Thema, wenn die Auszahlung erfolgt. Dann unterliegen Erträge grundsätzlich der Abgeltungsteuer. Liegt genug Zeit zwischen der Einzahlung und der Auszahlung an eine ältere Person, kann der Rat eines Steuerberaters kostbar sein, denn dann kann die meist günstigere 12/62-Regel greifen. Noch mehr Vorteile bringt aber eine rechtliche Besonderheit, wenn die Police im Erbfall ausgezahlt wird, weil der Kunde verstorben ist. Dann bleiben sämtliche Erträge, also Zinsen, Dividenden und Kursgewinne von der Abgeltungsteuer verschont. Über eine Investmentpolice lassen sich damit Auslandsdepots sehr gut mit wenig Aufwand in eine steueroptimierte Erbschaftsplanung einbeziehen.


    Stefan Brähler

    Gastautor Stefan Brähler ist Geschäftsführer der Confidema GmbH und als B2B-Partner von Vermögensverwaltern, Versicherern und Private Banking seit 20 Jahren Spezialist für Nachfolgeplanung und Vermögensstrukturierung mit Investmentpolicen. Weitere Beiträge von ihm und anderen Vermögensverwaltern finden Sie auf www.v-check.de.

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