Nachricht an die Redaktion

    Ihre Nachricht an uns


    Mit * markierte Felder, sind Pflichtfelder

    Vorsorgemappe

    Newsletter abonnieren & kostenlose Vorsorgemappe anfordern.

    Der digitale Nachlass

    Newsletter abonnieren & das Dokument "Der digitale Nachlass" anfordern.


    DIA Update

    Abonnieren Sie den kostenlosen
    Newsletter des DIA.

    Einkommen & Vermögen

    Rund ums liebe Geld: So viel wird verdient.

    Einkommen & Vermögen | 14.3.2019 Drucken

    Steuersparen beim Erben: Nießbrauch für Wertpapiere

    Vermögen an Kinder, Enkel oder Dritte zu Lebzeiten übertragen, ohne die Kontrolle darüber abzugeben. So entsteht weniger Schenkungssteuer. Mit speziellen Versicherungslösungen fällt im Erbfall überhaupt keine Abgeltungssteuer an.

    Wie heißt ein bekanntes Erbschaftssteuersparmodell bei Immobilien? Richtige Antwort: Nießbrauch. Als Millionenfrage in einer Quiz-Sendung wäre das sicher viel zu leicht. Die Möglichkeit, als Eltern zu Lebzeiten eine Immobilie an die Kinder zu übertragen, aber sich zum Beispiel ein lebenslanges Wohnrecht oder Anspruch auf Mieteinnahmen vorzubehalten, ist vielen bekannt. Dass sich dieses Prinzip aber auch auf andere Vermögen anwenden lässt, wie zum Beispiel Sparkonten oder Wertpapierdepots, wissen nur ganz wenige.

    ErbeGerade bei größeren Geldvermögen hat das enorme Vorteile: Es können nicht nur alle zehn Jahre Freibeträge genutzt werden, zum Beispiel bei den eigenen Kindern in Höhe von 400.000 Euro. Zusätzlich reduziert der eingetragene Nießbrauch bei Geldvermögen den steuerlichen Wert der Schenkung zum Teil noch stärker als bei Immobilien, je nach verbleibender statistischer Lebenserwartung. Ein 65-jähriger kann so über eine Million Euro an einen direkten Nachkommen verschenken, ohne dass Steuern fällig werden.

    Hat der 65-jährige keine eigenen Kinder, wird es für die Erben ohne Nießbrauch richtig teuer. Nichten oder Neffen verfügen zum Beispiel nur über 20.000 Euro Freibetrag. Sie müssten so auf den größten Teil des übertragenen Vermögens 30 Prozent Steuer entrichten. Dies wären auf einen Schlag rund 294.000 Euro. Werden sie jedoch per Vermögensnießbrauch zu Lebzeiten bedacht, können sie sich Schenkungssteuer in Höhe von rund 200.000 Euro sparen. Die steuerliche Bemessungsgrundlage fällt aufgrund des eingetragenen Nießbrauchs erheblich kleiner aus. Erfolgt die Vermögensübertragung im Rahmen einer Versicherung, entstehen zusätzliche Steuerspareffekte.

    Keine Abgeltungssteuer im Erbfall

    Erträge innerhalb einer solchen Versicherung unterliegen nämlich während der Laufzeit nicht der Abgeltungssteuer. Wird ein Wertpapierdepot über eine Versicherungsstruktur „vernießbraucht“, kann ein Großteil aller Zinsen, Dividenden und Kursgewinne steuerfrei vereinnahmt werden, wenn die Auszahlung erst im Todesfall erfolgt. Überträgt damit der 65-jährige Vater auf den Sohn per Nießbrauchversicherung eine Million Euro und wird 90 Jahre alt, spart sich der Erbe im Vergleich zu einem normalen Bankdepot sehr viel Abgeltungssteuer. Bei einem jährlichen Gewinn von beispielsweise fünf Prozent würde sich die Ersparnis auf rund 450.000 Euro belaufen.

    Dabei ist aber wichtig, dass die Versicherung das vernießbrauchte Vermögen als Sondervermögen führt. Das heißt, im Falle einer Pleite der Gesellschaft bleiben die Wertpapiere dem Versicherten oder seinen Erben zugeordnet. Sie fließen nicht in die Insolvenzmasse der Gesellschaft mit ein. Nießbrauch kann dann erheblich dazu beitragen, Vermögen für nachfolgende Generationen möglichst vollständig zu erhalten und dem Fiskus ganz legal ein Schnippchen zu schlagen. Solche spezialisierten Nießbrauchkonstruktionen und andere Versicherungslösungen zur kontrollierten Vermögensübergabe werden seit etwa fünf Jahren erfolgreich ab 100.000 Euro eingesetzt.


    Ein Beispiel: Ein 65-jähriger Vater überträgt an den Sohn eine Million Euro. Nach Abzug des Freibetrags von 400.000 Euro unterliegen 600.000 Euro der Schenkungssteuer. Zur Erinnerung: es gelten die gleichen Regeln für Schenkungs- und Erbschaftssteuer. Demnach sind 15 Prozent Schenkungssteuer, also 90.000 Euro abzuführen. Erfolg die gleiche Schenkung mit einem Nießbrauch, so darf der Sohn ca. 615.000 Euro steuermindernd geltend machen. Der Wert der Schenkung liegt steuerlich dann mit 385.000 Euro innerhalb des Freibetrages – 90.000 Euro Schenkungssteuer sind gespart.


    Stefan BrählerGastautor Stefan Brähler ist Geschäftsführer der Confidema GmbH und Spezialist für den Einsatz von Versicherungsstrukturen in der Vermögensverwaltung und im Private Banking.

    Nachricht an die Redaktion

    Senden Sie Hinweise, Lob oder Tadel zu diesem Artikel an die DIA Redaktion.

    Nachricht an die Redaktion

    Haben Sie Anmerkungen oder Fragen zu diesem Beitrag? Schreiben Sie uns gern! Wir freuen uns auf Ihre Nachricht.

      Ihre Nachricht an uns


      Mit * markierte Felder, sind Pflichtfelder

      Artikel teilen

      [contact-form-7 404 "Nicht gefunden"]
      Ausgewählte Artikel zum Thema
      Testament und Erben

      Beim Erben fristgerecht handeln

      Fehler und Konflikte in Erbgemeinschaften lassen sich vermeiden, sagt Rainer Laborenz, Geschäftsführer bei der Offenburger azemos Vermögensmanagement GmbH, wenn die Erben Fristen einhalten und überlegt handeln. Worauf müssen frisch Bedachte achten? Achtung, mehrere Erben sind über den Nachlass grundsätzlich nur gemeinschaftlich verfügungsbefugt. Eine Erbengemeinschaft ist also nur handlungsfähig, wenn alle Nachlassempfänger mitwirken. Häufig ist es […]

      Artikel lesen
      Testament und Vermächtnis

      Vorsicht beim „Berliner Testament“

      Ein in der Praxis oft genutztes Gestaltungsmodell für Ehegatten ist das „Berliner Testament“. Hier setzen sich die Eheleute zunächst gegenseitig als Alleinerben ein. Ist auch der Letzte von beiden verstorben, dann sollen oftmals die Kinder Erben des Längstlebenden sein. In dieser Standardformulierung stecken folgende Risiken: Indem die Eltern sich gegenseitig zu Alleinerben einsetzen, enterben sie […]

      Artikel lesen
      Testament und Erben

      Typischer Fehler im Laientestament

      Bei einem Laientestament werden häufig Fehler gemacht. Einer der immer wieder zu finden ist: die gegenständliche Aufteilung des Nachlasses. Jeder Erwachsene ab 18 Jahren kann sein Testament eigenhändig errichten. Minderjährige zwischen 16 und 18 Jahren können dies nur bei einem Notar tun, damit die Möglichkeit einer fachkundigen Beratung besteht. In den Testamenten juristisch nicht beratener […]

      Artikel lesen