Bei Pensionszusagen an Gesellschafter-Geschäftsführer mangelt es häufig an der nötigen Wartezeit bis zur Erteilung der Zusage. Wurde sie nicht eingehalten, hat das schwere Folgen für das Unternehmen.
Darauf macht das unlängst vorgestellte DIA-Dossier „Pensionszusagen: Fehlerquellen weit verbreitet“ aufmerksam.
Die Erteilung einer Pensionszusage an den Gesellschafter-Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft setzt aber im Allgemeinen die Einhaltung einer Probezeit voraus. Während dieser Zeit erweist sich die Leistungsfähigkeit des neu bestellten Geschäftsführers. Ein neu eingestellter Arbeitnehmer erhält schließlich auch nicht sofort eine unverfallbare Anwartschaft auf eine Betriebsrente, sondern erst nach einer gewissen Zeit der Betriebszugehörigkeit. Handelt es sich um eine neu gegründete Kapitalgesellschaft, ist die Zusage überdies erst dann zu erteilen, wenn die künftige wirtschaftliche Entwicklung der Gesellschaft verlässlich abgeschätzt werden kann.
Verdeckte Gewinnausschüttung droht
Ausschlaggebend ist die Situation zum Zeitpunkt der Zusage. Daher wird die Anwartschaft auch nach Ablauf einer angemessenen Probezeit nicht zu einer fremdvergleichsgerechten Pensionszusage. Die fehlende Wartezeit hat Konsequenzen: Die erteilte Pensionszusage gilt durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst und führt nach den Grundsätzen der Steuerverwaltung zu einer verdeckten Gewinnausschüttung. Die bisher gebildeten Rückstellungen sind gewinnerhöhend aufzulösen.
Nachzahlungsverbot nicht eingehalten
Die unzureichende Wartezeit war nur eine der häufigen Fehlerquellen, die das Dossier aufdeckte. Bei knapp neun Zehntel der untersuchten Pensionszusagen waren zum Beispiel die Voraussetzungen für die Berechnung des unverfallbaren Anspruchs entweder falsch oder eine Regelung fehlte ganz. Bei Zusagen an beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer ist zur Ermittlung des Betrages, der sich bei einer sofortigen ratierlichen Unverfallbarkeit ergeben würde, nämlich nicht der Beginn der Betriebszugehörigkeit, sondern das Datum der Zusage maßgebend.
Halten Unternehmen diese Vorgabe nicht ein, verstößt die Zusage gegen das Nachzahlungsverbot. Auch in diesem Falle liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung vor. Sie ist außerhalb der Steuerbilanz dem Steuerbilanzgewinn im Rahmen der Ermittlung des Einkommens der Körperschaft hinzuzurechnen. Die Steuerlast kann je nach Höhe der angenommenen verdeckten Gewinnausschüttun erheblich ansteigen.
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