Karriere in der Grundsicherung – nein danke
Wer im Erwerbsleben auf Grundsicherung angewiesen ist, setzt diese „Karriere“ oftmals auch in der Rentenphase fort. Sanktionen sollen helfen, den Ausstieg aus der Grundsicherung voranzubringen. Doch sie sind umstritten.
Arbeitsmarktexperte Joachim Wolff hat im IAB-Forum vor wenigen Tagen Vorschläge unterbreitet, wie eine Reform der Sanktionen aussehen könnte, die übermäßige Härten für die Betroffenen vermeidet, aber dennoch die positiven Beschäftigungswirkungen der Sanktionen erhält.
Angesichts der Befunde aus Studien und Umfragen lasse sich eine mit Augenmaß betriebene Reform der Sanktionsregeln gut begründen. Sie sollte sicherstellen, dass die Anreizwirkungen von Sanktionen erhalten bleiben, zugleich aber sehr starke Einschränkungen der Lebensverhältnisse vermieden werden.
Sonderregeln für Jüngere abschaffen
Der Arbeitsmarktexperte schlägt dafür verschiedene Reformelemente vor. So sollten die Sonderregeln für unter 25-Jährige an die Regeln für Leistungsbezieher ab 25 Jahre angeglichen und damit entschärft werden. Um wiederholte Pflichtverletzungen gegebenenfalls sanktionieren zu können, sollte die Sanktionsdauer eher verlängert, nicht aber der Kürzungsbetrag erhöht werden. Statt einer Leistungsminderung von 60 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs bei der ersten wiederholten Pflichtverletzung innerhalb eines Jahres könnte eine Sanktion in Höhe von 30 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs für vier oder fünf Monate erfolgen.
„Da mehrere Sanktionen wegen Meldeversäumnissen zuzüglich einer Sanktion wegen sonstiger Pflichtverletzungen gleichzeitig gelten können, sind bislang sehr hohe kumulierte Leistungsminderungen möglich. Das sollte durch eine angemessene monatliche Obergrenze für die Summe der Leistungsminderungen vermieden werden“, rät Joachim Wolff. Das Ausmaß der Sanktionen könne zudem stärker mit der Art des Verstoßes variieren.
Abgestufte Reaktionen auf abgelehnte Jobs
Seiner Ansicht nach wären beispielsweise relativ strenge Sanktionen bei einer abgelehnten Arbeitsaufnahme denkbar, die eine deutliche Reduzierung der Hilfebedürftigkeit erbrächte. Auf die Ablehnung einer Fördermaßnahme ohne unmittelbare Integrationswirkung sollte dagegen eine weniger starke Sanktion folgen. Dabei könnten verschiedene Verstöße mit einer einheitlichen monatlichen Leistungsminderung, aber unterschiedlich langen Sanktionsdauern verbunden sein.
Sanktionen besser begründen
Da den Betroffenen der Zweck einer Maßnahme, für deren Ablehnung oder Abbruch es Sanktionen gab, nicht immer klar zu sein scheint, sei noch ein weiterer Schritt zu diskutieren. In der Eingliederungsvereinbarung oder einem Beratungsprotokoll müsse zu lesen sein, welche Fördermaßnahmen für einen bestimmten Zeitraum als zweckmäßig gelten. Als Pflichtverletzung sollte dann die Verweigerung oder der Abbruch eben dieser Maßnahmen gelten.
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